Autokino-Angebote
Autokinos in Thüringen sind kulturelle Angebote, die sich
insbesondere durch die Nutzung von terrestrischen Frequenzen, meist UKW,
auszeichnen. Wegen der Frequenznutzung sind sie erlaubnispflichtig, und
zwar immer durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) und unter bestimmten
Umständen zusätzlich auch durch die TLM.
Mit Rundfunkzulassung durch TLM
Ist das Frequenzsignal auch außerhalb des für das Autokino genutzten
Grundstücks nutzbar, also im Radio hörbar, bedarf es neben der
telekommunikationsrechtlichen Genehmigung durch die BNetzA wegen der
potentiellen Massenwirkung des Angebots einer rundfunkrechtlichen
Frequenzzuweisung sowie einer Zulassung durch die TLM.
Für diesen Fall wenden Sie sich bitte zur Absprache der konkreten
Rahmenbedingungen für die Genehmigung von sogenanntem Ereignis- oder
Einrichtungsrundfunk schriftlich (Postfach 90 03 61, 99106 Erfurt), via
E-Mail (mail@tlm.de) oder telefonisch (Kontaktdaten) an die TLM.
Ohne Rundfunkzulassung durch TLM – aber mit Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine Ausstrahlung des Autokinosignals an einen kleineren
Adressatenkreis auf einem Grundstück bedarf keiner Genehmigung durch die
TLM. Für diesen Fall erteilt die TLM eine kostenlose medienrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der BNetzA. Zur
Beantragung der medienrechtlichen Unbedenklichkeit nutzen Sie bitte das
Online-Formular und senden es an die TLM.
Hinweise:
Eine erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die TLM sowie die
telekommunikationsrechtliche Frequenzzuteilung durch die BNetzA
entbinden nicht von der Einholung etwaiger städtischer Genehmigungen
oder urheberrechtlicher Lizenzen.
Die Übermittlung an die BNetzA durch die TLM entbindet nicht von
einer eigenen Antragstellung gegenüber der BNetzA durch den
Autokinobetreiber.