Bundes- und landesweite Rundfunkveranstalter sowie Vertreter von Regional- und Lokalanbietern diskutierten am heutigen Tag in Erfurt beim Praxisworkshop der TLM zum Thema „Glücksspiel und Glücksspielwerbung im Rundfunk“ mit Vertretern der Glücksspiel- und Rundfunkaufsicht über die Möglichkeiten und Grenzen der Glücksspielwerbung im Rundfunk.
Im Zentrum der Veranstaltung stand die Frage, welche Glücksspiele in Deutschland erlaubt sind und für welche Glücksspiele im Rundfunk geworben werden darf. Dabei ging es insbesondere um die Abgrenzung zur Bewerbung von unerlaubtem Glücksspiel sowie um die Werbung für Sportwetten.
Der Direktor der TLM, Jochen Fasco, betonte, dass die Veranstalter sich in einem schwierigen Spannungsfeld von Glücksspielsucht und für die Rundfunkfinanzierung essentieller Rundfunkwerbung befinden. Wichtig ist, dass sich jeder Rundfunkveranstalter, der Glücksspielwerbung ausstrahlen will, im Rahmen seiner Programmverantwortung regelmäßig über den aktuellen Stand der erteilten Erlaubnisse zur Glücksspielveranstaltung und der konkreten Werbeerlaubnisse informiert“.
Claudia Frisch vom Thüringer Fachstelle GlücksSpielSucht - fdr Fachverband Drogen- und Suchthilfe e. V. erläuterte das enorme Ausmaß der Glücksspielsucht in Deutschland: „Es gibt knapp viermal so viel Glücksspielsüchtige in Deutschland, wie Personen, die von harten Drogen abhängig sind. Es ist daher nötig, eine effiziente Kontrolle des Glücksspiels sicherzustellen.“
Kirsten Kramer, Justiziarin und stellvertretende Direktorin der TLM, informierte zu den Zuständigkeiten bei der Glücksspielaufsicht sowie der Abgrenzung zur Rundfunkaufsicht. Kramer führte aus, „dass für die Kontrolle der Rundfunkwerbung für Glücksspiel die Landesmedienanstalten zuständig sind und diese sich hierzu mit der jeweiligen Fachaufsicht über die Glückspielveranstaltung regelmäßig austauschen.“
Jörg Siepmann, Leiter des Referates Hoheitsangelegenheiten und Gefahrenabwehr im Thüringer Landesverwaltungsamt, stellte dar, welches Glücksspiel in Deutschland erlaubt ist und welches nicht. „Verboten ist insbesondere auch Werbung für eine sogenannte Dachmarke, wenn unter dieser auch verbotenes Glücksspiel veranstaltet wird“, erklärte er.
Jörg Köllner, Leiter des Referates Lotterie- und Glücksspielwesen im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, verdeutlichte, dass die Veranstaltung und damit die Bewerbung von Sportwetten nur in sehr engen Grenzen möglich ist. Etwas anderes gilt, so Köllner, für Zweitwetten, d. h. Wetten auf Gewinne anderer Lotterien. Köllner: „Die Veranstaltung von Zweitlotterien und damit auch die Werbung für diese sind verboten. Dies gilt auch für sogenannte Dachmarkenwerbung“.
Die Thüringer Landesmedienanstalt wird neben ihrer Rundfunkaufsicht auch weiterhin die enge Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Beteiligten befördern.
Hinweis:
Die Bezirksregierung Düsseldorf führt eine sogenannte „white list“, in der die Werbeerlaubnisse im Bereich Glücksspiel aufgeführt sind: http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/gluecksspielrecht/index.jsp.
Darüber hinaus ist dort auch die Werberichtlinie zum Glücksspielstaatsvertrag zu finden: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=13689&menu=1&sg=0&keyword=werberichtlinie.